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Maskenpflicht im ÖV gilt neu schweizweit auch an Bahnhöfen mitsamt Perrons, Unterführungen und Bushaltestellen

Der Bundesrat hat heute an einer ausserordentlichen Sitzung mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen. Ab Montag, 19. Oktober 2020 sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen.

Ab 19. Oktober 2020 gilt die Maskenpflicht schweizweit auch auf den Perrons                                     Foto: Marcel Manhart

 

 

 

 

Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern. Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.

 

 

Schweizweit einheitliche Maskenpflicht

 

Wer im öffentlichen Verkehr (Züge, Strassenbahnen, Busse, Schiffe, Luftfahrzeuge und Seilbahnen) unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober 2020 neu auf Personen ausgedehnt, die sich auf Perrons und in weiteren Wartebereichen für Bahn, Tram und Bus (z.B. Perrons, Tram- und Bushaltestellen) befinden oder sich in Bahnhöfen, Flughäfen oder in anderen Zugangsbereichen (z.B. Seilbahnstationen) des ÖV aufhalten. Die Maskentragpflicht gilt sowohl in Innenräumen als auch in Aussenräumen der genannten Warte und Zugangsbereiche. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.

 

Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.

 

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.

 

 

Vorgaben für private Veranstaltungen

 

Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus an. Diese Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden.

 

 

Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum

 

Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlagert werden. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, etwa politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.

 

 

Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend

 

Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.

 

 

Homeoffice-Empfehlungen

 

Der Bundesrat hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum Homeoffice ergänzt. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zu beachten. Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.

 

Die Federführung der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19. Juni 2020 bei den Kantonen. Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen, ein lückenloses Contact Tracing sicherzustellen und mit gezielten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie beizutragen.


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FAQ - Bundesamt für Gesundheit BAG
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI - Eräuterungen
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