Die Beschäftigten der Deutschen Bahn müssen keine betriebsbedingten Kündigungen aus Anlass der Corona-Krise fürchten. Der Konzern und die Gewerkschaften haben dies jetzt in einer Vereinbarung ausgeschlossen. Diese regelt auch zusätzliche Arbeitsbefreiungen für Beschäftigte mit Kindern, Entgeltfortzahlungen, flexiblen Ausgleich versäumter Arbeitszeiten und sichert die Mitsprache der Betriebsräte bei Kurzarbeit. Die DB beschäftigt in Deutschland rund 200'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die geschlossene Vereinbarung gilt befristet bis zum 31. Juli 2020 Foto: Marcel Manhart
Die Deutsche Bahn hat mit den beiden Gewerkschaften EVG und GDL eine Vereinbarung „Gemeinsam gegen Corona“ für den Systemverbund Bahn in Deutschland abgeschlossen. Es geht um weitreichende Unterstützung für Eltern im Zusammenhang mit Kita- und Schulschliessung und das Bekenntnis zu sicheren Arbeitsplätzen – ein gemeinsamer Pakt in der Corona-Krise. „Es ist ein wichtiges Signal, dass wir in der Krise zusammenhalten und im Schulterschluss für die DB-Beschäftigten vorangehen“, so Personalvorstand Martin Seiler.
DB, EVG und GDL betonen das gemeinsame Ziel, die Gesundheit der Mitarbeitenden, ihrer Familien sowie der Kunden bestmöglich zu schützen und gleichzeitig den Bahnbetrieb so lange und so gut wie möglich aufrecht zu erhalten, um in Deutschland eine stabile Grundversorgung mit Verkehrsdienstleistungen zu gewährleisten. Den Berufsgruppen im Eisenbahnverbund in Deutschland kommt hierbei eine besondere Systemrelevanz zu.
Folgende Punkte beinhaltet die Vereinbarung:
Die DB gewährleistet die Sicherheit der Arbeitsplätze. „Die Beschäftigten müssen sich keine Sorgen machen, ihre Arbeitsplätze sind sicher. Aus Anlass der Corona-Krise wird es keine Kündigungen geben“, betont Seiler.
Für Eltern, die wegen der Kita- und Schulschließung keine alternative Lösung für die Betreuung ihrer Kinder haben, wurde die Möglichkeit zur Arbeitsbefreiung von insgesamt bis zu 15 Arbeitstagen bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung vereinbart.
Generell gilt: Soweit den Beschäftigten die Arbeitsleistung infolge der Corona-Krise nicht möglich ist und keine anderweitigen Optionen zu einer Fortsetzung der Tätigkeit bestehen (z. B. andere Lage der Arbeitszeit, anderer Arbeitsort, Anpassung der Tätigkeit, Home Office / mobiles Arbeiten), wird das verstetigte Entgelt ungekürzt fortgezahlt.
Die Vereinbarung sieht individuelle flexible Möglichkeiten vor, um unbürokratisch Arbeitszeiten entsprechend auszugleichen oder nachzuarbeiten.
Es herrschte Einvernehmen, dass in bestimmten Bereichen die Nutzung von Kurzarbeit ein probates Mittel sein kann. Diese erfolgt auf der Basis von tariflichen oder tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen und wird nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt.
In Härtefällen, in denen ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, wurden individuelle Lösungen vereinbart.
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